Der Installationsort einesAmpelmastist weitaus komplexer als das einfache Einsetzen einer beliebigen Stange. Jeder Zentimeter Höhenunterschied wird von wissenschaftlichen Sicherheitsüberlegungen bestimmt. Werfen wir heute einen Blick darauf mitHersteller von städtischen AmpelmastenQixiang.
Höhe des Signalmasts
Die Höhe des Signals bestimmt unmittelbar, ob das Signal für die Verkehrsteilnehmer gut sichtbar ist. Die nationalen „Aufstellungs- und Installationsvorschriften für Straßenverkehrssignalanlagen“ unterscheiden strikt zwischen diesen beiden Aspekten:
Signalleuchten für Kraftfahrzeuge: Auskragende Installationshöhen von 5,5 bis 7 Metern gewährleisten eine gute Sichtbarkeit für Autofahrer aus einer Entfernung von 100 Metern. Mastmontagen erfordern eine Höhe von 3 Metern oder mehr und werden vor allem auf Nebenstraßen oder an Kreuzungen mit geringem Verkehrsaufkommen eingesetzt.
Signalleuchten für Nicht-Motorfahrzeuge: Die optimale Höhe beträgt 2,5 bis 3 Meter, auf Augenhöhe der Radfahrer. Bei der Montage an einem Mast für Kraftfahrzeuge muss der Ausleger über die Fahrbahn für Nicht-Motorfahrzeuge hinausragen.
Fußgängerampeln: Sie müssen auf 2 bis 2,5 Meter abgesenkt werden, um die Sichtbarkeit für Fußgänger (auch Kinder und Rollstuhlfahrer) zu gewährleisten. Bei Kreuzungen mit einer Breite von mehr als 50 Metern sollten zusätzliche Signalleuchten an der Ausfahrt installiert werden.
Standort des Signalmasts
Die Wahl des Signalmaststandorts wirkt sich direkt auf die Signalabdeckung und Sichtbarkeit aus:
1. Straßen mit Mischverkehr und Fußgängerverkehr
Der Signalmast sollte in der Nähe der Bordsteinkante platziert werden, vorzugsweise auf dem rechten Gehweg. Bei breiteren Straßen können zusätzliche Signaleinheiten auf dem linken Gehweg angebracht werden. Bei schmaleren Straßen (Gesamtbreite weniger als 10 Meter) kann ein einteiliger Signalmast auf dem rechten Gehweg platziert werden.
2. Straßen mit getrennten Fahr- und Fußgängerwegen
Sofern die Mittelstreifenbreite es zulässt, sollte der Signalmast maximal 2 Meter vom Schnittpunkt des rechten Gehwegs mit dem Fahrbahnrand entfernt aufgestellt werden. Bei breiteren Straßen können zusätzliche Signalanlagen am linken Gehweg angebracht werden. Ist der Mittelstreifen zu schmal, sollte der Signalmast bis zum Gehweg zurückgesetzt werden.
Eiserne Regel: Signalmasten dürfen auf keinen Fall den unübersichtlichen Weg blockieren!
Auch wenn die Höhenanforderungen eingehalten werden, kann es dennoch zu einer Behinderung von Ampeln kommen:
1. Im Umkreis von 50 Metern um die Leuchte dürfen sich keine Bäume oder Hindernisse befinden, die höher als die Unterkante der Leuchte sind.
2. Die Bezugsachse der Signalleuchte muss in einem Radius von 20° frei sein.
3. Es ist strengstens verboten, hinter der Leuchte verwirrende Lichtquellen wie farbige Lichter oder Werbetafeln zu platzieren.
Die Vorschriften und Einschränkungen hinsichtlich der Anordnung und Platzierung von Verkehrszeichen lauten wie folgt:
Standort: In der Regel rechts oder oberhalb der Fahrbahn, je nach Situation aber auch links oder beidseitig. Warn-, Verbots- und Gebotsschilder dürfen nicht nebeneinander aufgestellt werden. Bei nebeneinander angeordneten Schildern ist die Reihenfolge „Verbot → Gebot → Warnung“ von oben nach unten und von links nach rechts einzuhalten. Sind mehrere Schilder an derselben Stelle erforderlich, dürfen maximal vier Schilder verwendet werden, und für jedes Schild muss ausreichend Platz vorhanden sein.
Gestaltungsprinzipien: Informationen sollten kontinuierlich und ohne Unterbrechungen dargestellt werden, wichtige Informationen können wiederholt werden. Die Platzierung der Schilder sollte sich in das umgebende Straßennetz und die Verkehrsumgebung einfügen und mit anderen Einrichtungen abgestimmt sein, um die Sichtbarkeit zu gewährleisten. Die Schilder sollten nicht durch Bäume, Gebäude und andere Strukturen verdeckt werden und dürfen nicht gegen Straßenbaubeschränkungen verstoßen. Besondere Szenarien: Schilder auf Autobahnen und Stadtautobahnen müssen den „Verkehrszeichenund Markierungen“ und bieten klare Informationen. Die Beschilderung besonderer Straßenabschnitte, wie Tunnel und Brücken, muss auf die räumlichen Gegebenheiten abgestimmt sein und die Sichtbarkeit gewährleisten.
Veröffentlichungszeit: 21. Oktober 2025

